Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fachschule für Selbstverteidigung Nürtingen
Inhaber & Schulleiter: Andreas Scheyhing | Feldbergstr. 7 | 72622 Nürtingen
Stand: September 2026
§ 1 Vertragsgegenstand & Gruppenunterricht
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Der Schüler ist berechtigt, am gebuchten Training der Fachschule für Selbstverteidigung Nürtingen teilzunehmen. Die aktuellen Trainingszeiten sind auf der Homepage einsehbar. Die Rechte aus diesem Vertrag sind personengebunden und nicht auf Dritte übertragbar.
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Der Unterricht wird ausnahmslos als Gruppenunterricht durchgeführt. Ein Anspruch auf Einzelunterricht oder eine individuelle Betreuung außerhalb der Gruppe besteht nicht.
§ 2 Vertragslaufzeit & Kündigungsausschluss
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Es handelt sich um einen Trainingsvertrag mit fester Laufzeit (Festlaufzeit). Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des im Vertrag vereinbarten Enddatums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Festlaufzeit ist ausgeschlossen.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt.
§ 3 Strenge Anforderungen an außerordentliche Kündigungen (Kündigungsausschlüsse)
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Kündigung bei Krankheit: Eine außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ist nur wirksam, wenn ein qualifiziertes ärztliches Attest vorgelegt wird. Das Attest muss explizit bescheinigen, dass der Schüler aufgrund einer spezifischen gesundheitlichen Einschränkung dauerhaft bis zum vereinbarten Vertragsende unfähig ist, am angebotenen Selbstverteidigungs-, Koordinations- oder Gesundheitstraining (inklusive kontaktloser Übungsformen) teilzunehmen (spezifische Unterrichts- und Trainingsunfähigkeit). Allgemeine Sportunfähigkeitsbescheinigungen reichen ausdrücklich nicht aus. Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden oder dem Schüler bekannt waren, begründen kein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Überprüfung und Schadensersatz: Die Schule behält sich das Recht vor, die Stichhaltigkeit und Gültigkeit des vorgelegten Attests im Einzelfall gutachterlich, medizinisch oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich prüfen zu lassen. Erweist sich das Attest als unrichtig (z. B. Gefälligkeitsattest) oder bestand im Nachhinein kein rechtmäßiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, ist der Schüler (bzw. bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte, sofern dieser die Unrichtigkeit schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, zu vertreten hat) verpflichtet, der Schule alle durch die Überprüfung entstandenen Kosten (z. B. Gutachter-, Anwalts- oder Gerichtskosten) sowie den entgangenen Beitrag als Schadensersatz vollumfänglich zu erstatten.
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Ausschluss von Alltagsrisiken und persönlichen Umständen: Die ordentliche und außerordentliche Kündigung ist für alle Risiken ausgeschlossen, die in der privaten oder beruflichen Sphäre des Schülers liegen. Hierzu zählen insbesondere z.B. Urlaub, berufs-, schul- oder studienbedingte Ausfälle, Prüfungsphasen, Schichtarbeitszeiten, Geschäftsreisen, ein berufs-, studien- oder privater Wohnortwechsel/Umzug sowie Motivationsschwankungen. Für diese Ausfallzeiten besteht kein Anspruch auf Kündigung, Beitragserstattung, Beitragsminderung oder auf das Nachholen von Einheiten; diese Zeiten werden von der Schule nicht kompensiert.
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Standortverlegung der Schule: Eine Verlegung der Trainingsräume durch die Schule innerhalb des Landkreises Esslingen bzw. am Standort Nürtingen sowie innerhalb eines Radius von bis zu 15 km Fahrtstrecke vom ursprünglichen Standort gilt als vertraglich vereinbarter Spielraum. Sie stellt keine wesentliche Vertragsänderung dar und berechtigt den Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten nicht zur vorzeitigen Kündigung.
§ 4 Ruhezeiten und Nachholrechte (Schwangerschaft, Dienste, schwere Krankheit)
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Im Falle einer nachweisbaren, unverschuldeten und vorübergehenden Verhinderung von mehr als 6 Wochen kann der Vertrag auf schriftlichen Antrag (Textform) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum beitragsfrei stillgelegt werden (Ruhezeit). Ein rechtlicher Anspruch auf eine solche Ruhezeit mit anschließendem Nachholrecht besteht ausschließlich bei:
a) Schwangerschaft und anschließender Mutterschutzzeit,
b) Einberufung zum Wehr- oder Kriegsdienst,
c) Verpflichtung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ),
d) akuter, vorübergehender schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung von mehr als 6 Wochen Dauer, welche eine Teilnahme am Unterricht nachweislich unmöglich macht (nachgewiesen durch ein fachärztliches Attest über eine temporäre Unterrichts- und Trainingsunfähigkeit). -
Für die Überprüfung des Attests im Krankheitsfall gilt die Schadensersatzregelung aus § 3 Abs. 2 dieser AGB entsprechend, falls sich das Attest im Nachhinein als unrichtig erweist oder kein rechtmäßiger Grund für eine Ruhezeit bestand.
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Während der genehmigten Ruhezeit ruhen die gegenseitigen Rechte und Pflichten; es werden keine Beiträge eingezogen, und das Trainingsrecht pausiert. Die Vertragslaufzeit des Festlaufzeitvertrages verlängert sich automatisch und taggenau um die Dauer der genommenen Ruhezeit, sodass der Schüler die ausgefallene Trainingszeit nach dem Ende der Pause vollständig nachholen kann (Nachholphase). Eine rückwirkende Stilllegung für bereits vergangene Monate ist ausgeschlossen.
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Zeitliche Begrenzung der Ruhezeit: Für die gesetzlichen und staatlichen Ausfallzeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gilt keine vertragliche Höchstdauer; die Ruhezeit wird für die nachgewiesene Gesamtdauer des jeweiligen Ereignisses gewährt. Für krankheits- oder unfallbedingte Ruhezeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe d) ist die Gesamtdauer aller genommenen Ruhezeiten innerhalb eines Festlaufzeitvertrages auf maximal die Hälfte der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit begrenzt. Die maximale krankheitsbedingte Ruhezeit beträgt somit: Bei einem 6-Monats-Vertrag maximal 3 Monate, bei einem 12-Monats-Vertrag maximal 6 Monate und bei einem 24-Monats-Vertrag maximal 12 Monate. Wird dieser Zeitraum bei Erkrankungen überschritten, erlischt das Recht auf weitere Stilllegungen. Sollte die Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nachweislich dauerhafter Natur sein und eine vollständige Unterrichts- und Trainingsunfähigkeit bis zum regulären Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vorliegen, bleibt dem Schüler das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 dieser AGB vollumfänglich vorbehalten.
§ 5 Zahlungsmodalitäten, Erstabbuchung & Lastschriftverfahren
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Die regulären Monatsbeiträge werden jeweils zum 2. eines Kalendermonats per SEPA-Basislastschrift eingezogen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist die vertragliche Hauptpflicht. Eine Barzahlung oder manuelle Selbstüberweisung des Monatsbeitrags ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger, ausdrücklicher Genehmigung (Textform) durch die Schulleitung zulässig. Ein eigenmächtiger Wechsel der Zahlungsart durch den Schüler ist ausgeschlossen.
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Erstbeitrag und Einmalgebühren: Bei einem Vertragsabschluss während eines laufenden Monats erfolgt der Einzug des ersten anteiligen Monatsbeitrags sowie der einmaligen Aufnahmegebühr abweichend vom regulären Rhythmus einmalig und sofort nach Vertragsschluss außerhalb des regelmäßigen Zyklus. Die erteilte Einzugsermächtigung erstreckt sich ausdrücklich auch auf den einmalig abzubuchenden Mitgliedsbeitrag für den Dachverband (WTFB) gemäß § 10 dieser AGB.
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Schlägt der Forderungseinzug aus Gründen fehl, die der Schüler bzw. der Kontoinhaber zu vertreten hat (z. B. mangelnde Kontodeckung, unberechtigter Widerspruch oder falsche Kontoangaben), hat der Schüler die der Schule von der Bank in Rechnung gestellten tatsächlichen Rücklastschriftgebühren in Höhe von pauschal 4,00 € pro fehlgeschlagener Lastschrift zu erstatten. Dem Schüler bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zudem erlischt in diesem Fall das Lastschriftmandat für den laufenden Monat und der Schüler ist zur sofortigen Überweisung verpflichtet.
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Befindet sich der Schüler im Zahlungsverzug, wird ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von pauschal 2,50 € erhoben.
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Kündigung wegen Verzug und Berechnung des Schadensersatzes: Befindet sich der Schüler mit mindestens zwei fortlaufenden Monatsbeiträgen schuldhaft in Verzug, ist die Schule berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall wird der gesamte Vertragsschadensersatz sofort zur Zahlung fällig. Die Schadensersatzsumme berechnet sich taggenau nach der Summe der vertraglich vereinbarten Monatsbeiträge für die verbleibende Restlaufzeit bis zum regulären Vertragsende, abzüglich einer pauschalen Anrechnung von 5 % für ersparte Aufwendungen der Schule. Dem Schüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen im Einzelfall höher waren.
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Änderungen von vertragsrelevanten Daten des Schülers (insbesondere Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung) sind der Schule unverzüglich in Textform mitzuteilen. Durch eine schuldhafte Verzögerung entstehende Kosten hat der Schüler zu tragen.
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Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Schüler nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Schule unbestritten oder anerkannt sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt ausdrücklich nicht für Gegenansprüche des Schülers, die darauf beruhen, dass die Schule ihre vertraglichen Trainingspflichten ganz oder teilweise nicht erfüllt hat.
§ 6 Trainingsausfall, gesetzliche Feiertage & kalkulatorische Schließzeiten
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Kann der Schüler aus persönlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, befreit dies nicht von der Zahlung des Beitrags.
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An gesetzlichen Feiertagen findet kein regulärer Unterricht statt (unterrichtsfrei).
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Schließzeiten Erwachsenen-Training (Wing Tzun / Tai-Chi): Die Schule garantiert dem erwachsenen Schüler ein jährliches Leistungskontingent von insgesamt 38 Nutzwochen, in denen der reguläre Trainingsbetrieb stattfindet. Im Gegenzug ist die Schule berechtigt, den Trainingsbetrieb wegen gesetzlicher Feiertage, Betriebsferien, Fortbildungen oder kurzfristiger eigener Erkrankung des Schulleiters an insgesamt maximal 14 Wochen pro Kalenderjahr einzustellen. Die Schließzeiten sind hierbei nicht starr an die offiziellen Schulferien gebunden.
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Schließzeiten Kinder-Training (Kids Kung-Fu): Beim Trainingsangebot Kids Kung-Fu bleibt die Schule während der offiziellen gesetzlichen Schulferien des Landes Baden-Württemberg sowie an den gesetzlichen Feiertagen vollständig geschlossen. Der vereinbarte Monatsbeitrag ist als durchgehende Laufzeitpauschale kalkuliert, bei der die unterrichtsfreien Ferienzeiten bereits beitragsmindernd auf die Laufzeit umgelegt wurden. Der Beitrag ist daher auch während der Schulferien und der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg in voller Höhe zu entrichten.
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Mindestteilnehmerzahl: Der Unterricht wird als Gruppenunterricht durchgeführt. Liegen für eine Trainingseinheit weniger als 4 verbindliche Teilnahmezusagen vor bzw. liegen entsprechende Abmeldungen vor, ist die Schule berechtigt, diese spezifische Trainingseinheit aus organisatorischen Gründen abzusagen. Dies gilt nicht als Ausfall im Sinne einer Pflichtverletzung, sofern das jährliche Gesamtkontingent von 38 Nutzwochen (bei Erwachsenen) bzw. der reguläre Betrieb außerhalb der Schulferien (bei Kindern) erreicht wird.
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Die Ankündigung von geplanten Schließzeiten erfolgt mindestens 4 Wochen vorher per Aushang oder digitalem Nachrichtendienst (z.B. WhatsApp). Unvorhersehbare Ausfälle (z. B. akute Krankheit des Trainers) werden unverzüglich digital mitgeteilt.
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Der vereinbarte Monatsbeitrag ist als stark rabattierte Jahrespauschale kalkuliert, bei der die Schließ- bzw. Ferienzeiten bereits beitragsmindernd eingerechnet wurden. Der Beitrag ist daher auch während Schließzeiten voll zu entrichten.
§ 7 Wertersatz bei vorzeitigem Trainingsbeginn im Widerrufsfall
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Verlangt der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte ausdrücklich, dass mit dem Training bereits vor Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen begonnen wird, und wird das Widerrufsrecht sodann fristgerecht ausgeübt, ist an die Schule ein angemessener Betrag für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu zahlen.
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Der Wertersatz pro besuchter Trainingseinheit wird auf Basis einer pauschalen mathematischen Berechnung ermittelt. Als Grundlage gilt hierzu der reguläre Monatsbeitrag des Vertrages mit der jeweils kürzesten angebotenen Mindestvertragslaufzeit (bei Erwachsenen der Vertrag mit 1 Monat Laufzeit, bei Kindern der Vertrag mit 6 Monaten Laufzeit), dividiert durch 4 Wochen, dividiert durch die Anzahl der wöchentlich vertraglich vereinbarten Unterrichtseinheiten (1x oder 2x wöchentlich).
§ 8 Haftungsausschluss & Sachbeschädigungen an der Einrichtung
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Die Teilnahme am Training erfolgt auf eigene Gefahr. Der Schüler versichert (bzw. der Erziehungsberechtigte versichert für das Kind), sportgesund zu sein. Die Haftung der Schule für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Schule oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.
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Für sonstige Schäden und Sachschäden haftet die Schule nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen.
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Die zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, Matten und Schutzausrüstungen sind pfleglich zu behandeln.
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Sachschäden an der Einrichtung und Schadensberechnung: Verursacht der Schüler (auch versehentlich oder durch Unachtsamkeit) Sachschäden an den Trainingsräumen oder der Einrichtung der Schule (z. B. Bruch von Wandspiegeln, Fenstern, Glasabtrennungen, Beschädigung von Türen, Trainingsgeräten oder Wänden), ist der Schüler (bzw. der Erziehungsberechtigte) verpflichtet, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen bzw. diesen über die private Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. Der zu leistende Schadensersatz bemisst sich nach dem tatsächlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsaufwand, einschließlich aller anfallenden Handwerker-, Montage-, Transport- und Materialleistungen.
§ 8a Sicherheitsvorgaben für eigene Schutzausrüstung
Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Verletzungen im Trainingsbetrieb ist die Verwendung von eigener Schutzausrüstung nur gestattet, wenn diese den offiziellen Sicherheitsstandards entspricht und vom anwesenden Trainer vor dem Training ausdrücklich als sicher und tauglich freigegeben wurde. Die Schule haftet nicht für Verletzungen, die auf die Nutzung mangelhafter oder ungeeigneter eigener Ausrüstung des Schülers zurückzuführen sind.
§ 8b Hausverbot durch die Schulleitung und Beitragspflicht
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Verstößt der Schüler massiv oder wiederholt gegen die Schulordnung, die Trainingsanweisungen der Trainer oder die Gebote des respektvollen Miteinanders, ist die Schule berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen.
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Es liegt im alleinigen pflichtgemäßen Ermessen der Schulleitung, ob bei einem Verstoß ein temporäres (befristetes) oder sofort ein dauerhaftes Hausverbot erteilt wird. Ein dauerhaftes Hausverbot kommt insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen in Betracht. Als schwerwiegend gelten insbesondere: Tätliche Angriffe oder absichtliche Verletzungen von Trainingspartnern oder Trainern, mutwillige Sachbeschädigung, Diebstahl, rassistische oder grob beleidigende Äußerungen sowie das wiederholte, bewusste Stören des Unterrichtsablaufs trotz Abmahnung.
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Wird ein Hausverbot aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Schülers rechtmäßig erteilt, entbindet dies den Schüler (bzw. den Erziehungsberechtigten) nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Monatsbeiträge bis zum regulären Ablauf der Festlaufzeit.
§ 9 Pflichten des Schülers & Bildrechte
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Oberstes Gebot des Trainings ist eine verletzungsfreie Teilnahme durch alle Schüler und Trainer. Rücksichtnahme und respektvolles Miteinander sind unverzichtbar. Den Anweisungen der Trainer ist Folge zu leisten. Die Schulordnung (einsehbar am Aushang der Schule) ist vollumfänglicher Bestandteil dieses Vertrages.
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Eine Anfertigung von Lichtbildern und Videos während des Unterrichts ist ohne ausdrückliche Genehmigung aller Beteiligten strengstens untersagt.
§ 10 Mitgliedschaft im Dachverband (Wing Tzun Fachschulenbund WTFB)
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Beim Trainingsangebot Wing Tzun (Erwachsene) ist die Mitgliedschaft im WTFB zwingend erforderlich. Die einmalige Verbandsgebühr wird gemäß den Angaben im Vertrag direkt durch den WTFB eingezogen. Für reine Kindertrainingsangebote (Kids Kung-Fu) fällt diese Verbandsgebühr nicht an.
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Mit Beendigung des Trainingsvertrages mit der Fachschule für Selbstverteidigung Nürtingen endet automatisch auch die Mitgliedschaft im WTFB. Bei einem Anschlussvertrag lebt die Mitgliedschaft wieder auf, ohne dass eine erneute Gebühr fällig wird. Die Mitgliedschaft gewährt dauerhaften Zugang zur WT-Onlineakademie.
§ 10a Urheberrechtsschutz und Nutzung der Online-Akademie
Die dem Schüler im Rahmen der Mitgliedschaft im Dachverband (WTFB) zur Verfügung gestellten Zugangsdaten und Inhalte der WT-Onlineakademie sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Schülers bestimmt. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte, die Veröffentlichung oder die Vervielfältigung der Inhalte ist strengstens untersagt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Schule zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und verpflichtet den Schüler zum Schadensersatz.
§ 11 Geltende Fassung, AGB-Änderungen & Schlussbestimmungen (Textform)
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Geltung bei Festlaufzeit: Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt unantastbar diejenige Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses (Neuvertrag oder Anschlussvertrag) gültig war und dem Schüler zur Kenntnis gebracht wurde. Nachträgliche Änderungen der AGB während einer laufenden Festlaufzeit werden für dieses spezifische Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht wirksam, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.
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Änderungsvorbehalt für Ausnahmefälle: Die Schule ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren gesetzlichen Änderungen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich wird, um eine Vertragslücke zu schließen. Die Änderung wird dem Schüler mindestens 6 Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreffen in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Widerspricht der Schüler der Änderung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Schule in der Änderungsmitteilung unter ausdrücklicher Angabe der Internetadresse www.selbstverteidigung-kampfsport.de/agb-online in Textform hinweisen.
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Der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß der DSGVO zu vertraglichen Zwecken zu.
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Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

